I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2008, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt einen um 11,98 Euro erhöhten Regelsatz, um die von ihm zu zahlende Energiepauschale von monatlich 42,00 Euro für Strom bezahlen zu können, da im Regelsatz nur eine Energiepauschale von 30,02 Euro enthalten ist.
Mit Bescheid vom 04.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 lehnte die Beklagte für den laufenden Bewilligungszeitraum die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes ab.
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