LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2009
L 7 AS 495/08 NZB
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2003/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestandteils der Haushaltsenergiekosten am Regelbedarf

LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 495/08 NZB

DRsp Nr. 2009/26735

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestandteils der Haushaltsenergiekosten am Regelbedarf

In der Frage, ob bzw. inwieweit Stromkosten im Regelsatz enthalten sind, liegt aufgrund der hinreichenden höchstrichterlichen Klärung keine grundsätzliche Bedeutung mit der Folge der Zulassung der Berufung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2008, Az.: S 19 AS 2003/07 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt einen um 11,98 Euro erhöhten Regelsatz, um die von ihm zu zahlende Energiepauschale von monatlich 42,00 Euro für Strom bezahlen zu können, da im Regelsatz nur eine Energiepauschale von 30,02 Euro enthalten ist.

Mit Bescheid vom 04.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 lehnte die Beklagte für den laufenden Bewilligungszeitraum die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes ab.