BSG - Beschluss vom 17.11.2008
B 12 KR 84/07 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2/05
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 647/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung einer Grundrechtsverletzung

BSG, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 84/07 B

DRsp Nr. 2009/6141

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung einer Grundrechtsverletzung

Liegt einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung eine bestimmte Rechtslage nach einfachem Recht zugrunde, so muss die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Maßstäbe auf die einschlägigen Grundlagen im einfachen Recht und deren Interpretation durch das Gericht eingehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.609,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.