Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.519 Euro festgesetzt.
I
Im Streit steht die Höhe vertragszahnärztlichen Honorars für das Jahr 2003.
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