BSG - Beschluss vom 02.06.2009
B 12 KR 65/08 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 292/05
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 163/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage

BSG, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen B 12 KR 65/08 B

DRsp Nr. 2009/16322

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage

Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage darf sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ausführen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 18.9.2008 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.