LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2014
L 11 AS 426/14 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 710/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz

LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 426/14 NZB

DRsp Nr. 2014/15007

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.02.2014 - S 8 AS 710/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für vom Kläger für eine Weiterbildungsmaßnahme angeschaffte Lernmittel (2 Sachbücher im Wert von insgesamt 56,00 EUR) und für einen "Workshop Nikon Kameraführerschein 11.02.2012, fotografische Weiterbildung durch professionelle Fotografen" (99,00 EUR).

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Workshop Nikon Kameraführung vom 22.11.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 ab. Es handle sich um keine berufsspezifische Weiterbildung iS des § 16 SGB II iVm § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).