I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.02.2014 - S
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von 112,20 EUR monatlich.
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