LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.08.2013
L 4 P 1/13 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 79/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Erstattung von Kosten im Vorverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 4 P 1/13 NZB

DRsp Nr. 2013/24154

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Die Frage, ob eine Pflegekasse die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten hat, wenn es nach einem Widerspruch zu einer erneuten und für den Versicherten erfolgreichen MDK-Begutachtung kommt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das BSG hat diese Frage bereits geklärt (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 19. 10. 2011, B 6 KA 35/10 R. zitiert nach juris).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 193;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten hat.