LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.08.2013
L 7 AS 934/12 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; WoGG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3934/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 934/12 NZB

DRsp Nr. 2013/21831

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Juli 2012 zugelassen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; WoGG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) meint, es sei die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig zuzulassen, weil die Frage, ob auch über den 31.12.2008 hinaus ein Sicherheitszuschlag auf die Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu berücksichtigen sei, grundsätzlich bedeutsam sei.