LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 19.09.2011
L 11 AS 609/11 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 86; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2362/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erstattung von Vorverfahrenskosten nach Verwerfung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 609/11 NZB

DRsp Nr. 2012/7735

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erstattung von Vorverfahrenskosten nach Verwerfung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid

Die Rechtsfrage, ob die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens gemäß § 63 SGB X erfolgen kann, wenn der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der angefochtene Bescheid gem § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines zuvor eingeleiteten Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens geworden ist, die Einlegung des Widerspruchs aber durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das BSG diese Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 86; SGG § 96;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.