Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
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