BSG - Beschluss vom 19.10.2011
B 13 R 241/11 B
Normen:
SGB II § 25; SGB II § 34a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 648/09
SG Hannover, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 313/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger; Ausweitung auch auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

BSG, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen B 13 R 241/11 B

DRsp Nr. 2011/22242

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger; Ausweitung auch auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

Von dem Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 102 SGB 10 in Verbindung mit § 25 SGB 2 gegen den Rentenversicherungsträger sind nur die Leistungen für das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der Rehabilitation umfasst.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 25; SGB II § 34a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger (JobCenter) an die beiden Kinder des Herrn K. (Versicherter) in der Zeit vom 25.7. bis 21.8.2006 erbracht hat.