LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2011
L 14 AS 1705/09 NZB
Normen:
SGB II § 41 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2148/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Rundung der Kosten der Unterkunft nach § 41 Abs. 2 SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen L 14 AS 1705/09 NZB

DRsp Nr. 2011/9584

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Rundung der Kosten der Unterkunft nach § 41 Abs. 2 SGB II

Die Rechtsfrage, ob (monatliche) Kosten der Unterkunft nach § 41 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung zu runden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem § 41 Abs. 2 SGB II in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung in Kraft getreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.