BSG - Beschluss vom 16.02.2011
B 7 AL 156/10 B
Normen:
SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 134 S. 2; SGB III § 339 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 174/10
SG Düsseldorf, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 159/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen B 7 AL 156/10 B

DRsp Nr. 2011/6685

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand es anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ggf. sogar des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Eine Klärungsbedürftigkeit wird nicht schlüssig aufgezeigt, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der gesamten Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § S. 2;