BSG - Beschluss vom 23.02.2011
B 4 AS 170/10 B
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1110/09
SG Konstanz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 887/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 170/10 B

DRsp Nr. 2011/6229

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Eine Klärungsfähigkeit im Sinne einer Entscheidungserheblichkeit ist zu verneinen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz auch vor dem Hintergrund einer anderen rechtlichen Begründung bestätigt werden kann. Es sind daher bei der Darlegung der Klärungsfähigkeit auch Ausführungen dazu zu verlangen, dass die vorinstanzliche Entscheidung auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen aufrecht erhalten werden kann (hier: wenn das LSG im Rahmen des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 77 Abs. 1 SGB III nicht nur eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers überprüft hat, sondern einen Anspruch des Arbeitsuchenden vorrangig schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterbildung abgelehnt hat). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. beizuordnen, wird abgelehnt.