Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. beizuordnen, wird abgelehnt.
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