I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007.
Der Kläger meldete sich nach Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages am 11.10.2006 bis zum 14.01.2007 erst am 04.01.2007 arbeitslos (Bemessungsentgelt: 69,76 EUR täglich).
Mit Bescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 stellte die Beklagte wegen verspäteter Meldung den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in dieser Zeit.
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