LSG Bayern - Beschluss vom 03.11.2009
L 10 AL 223/09 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 82/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

LSG Bayern, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 223/09 NZB

DRsp Nr. 2010/11426

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Voraussetzung für einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;

Gründe:

I. Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007.

Der Kläger meldete sich nach Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages am 11.10.2006 bis zum 14.01.2007 erst am 04.01.2007 arbeitslos (Bemessungsentgelt: 69,76 EUR täglich).

Mit Bescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 stellte die Beklagte wegen verspäteter Meldung den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in dieser Zeit.