Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 1. Januar 2008.
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