BSG - Beschluss vom 23.06.2009
B 7 AL 23/09 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 AL 75/08
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 486/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen B 7 AL 23/09 B

DRsp Nr. 2009/21212

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Da es nicht Aufgabe des Senats ist, sich die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen mit Hilfe der Akten selbst zu erarbeiten, verlangt die Darlegung der Beschwerdebegründung als Entscheidungsgrundlage eine so umfassende Schilderung des streitigen Sachverhalts, dass die Streitpunkte und deren tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund zumindest ansatzweise erkennbar bzw nachvollziehbar sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 1. Januar 2008.