BSG - Beschluss vom 17.06.2009
B 11 AL 187/08 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 220/07
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 824/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nur unter Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz

BSG, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 187/08 B

DRsp Nr. 2009/21206

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nur unter Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz

Die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung muss sich unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ergeben. Daher ist ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2008 - L 3 AL 220/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.