Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2008 - L 3 AL 220/07 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.
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