I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I. Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2013.
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