BSG - Beschluss vom 12.11.2008
B 11 AL 125/08 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 946/04
SG Gotha - S 9 AL 3399/00,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze

BSG, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 125/08 B

DRsp Nr. 2009/6133

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze

In der Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze liegt keine formgerechte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das gilt insbesondere dann, wenn die die Bezugnahme auf das Vorbringen des nicht postulationsfähigen Beteiligten abstellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Es kann dahinstehen, ob die am 23. Oktober 2008 beim BSG eingereichte Beschwerdebegründung bereits verfristet ist; jedenfalls verfehlt sie die Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.