Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Es kann dahinstehen, ob die am 23. Oktober 2008 beim BSG eingereichte Beschwerdebegründung bereits verfristet ist; jedenfalls verfehlt sie die Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
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