BSG - Beschluss vom 18.07.2011
B 14 AS 86/11 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 6816/07
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2057/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 86/11 B

DRsp Nr. 2011/16053

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nur wenn das Gericht nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft, beinhaltet dies eine zumindest vorläufige rechtliche Festlegung, die den Beteiligten als Grundlage für ihre weiteren Dispositionen dienen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 62;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.