BSG - Beschluss vom 23.08.2011
B 14 AS 47/11 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 202; SGG § 73a; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 439/09
SG Mainz, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 108/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Rüge der rechtswidrigen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 47/11 B

DRsp Nr. 2011/15892

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Rüge der rechtswidrigen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Die Rüge der rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur auf die Verletzung von Verfassungsrecht und insbesondere des Willkürverbots nach Art 3 Abs 1 GG gestützt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Sch beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a; SGG § 202; SGG § 73a; ZPO § 557 Abs. 2;

Gründe:

I