Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2008 wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als darin nicht über den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G".
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