Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Urteil vom 26.3.2009 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH gewährten Grundrente (ab 21.12.2007; Grad der Schädigungsfolgen von 30) wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|