BSG - Beschluss vom 13.11.2008
B 13 R 303/07 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 96; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 250/04
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 38 RJ 341/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Terminverlegung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 303/07 B

DRsp Nr. 2009/21509

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Terminverlegung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten

1. Es wird gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, wenn das Gericht einen neuen, nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden Verwaltungsakt zu Protokoll genommen hat, der notwendigerweise dem Kläger nicht bekannt gegeben war, und hierüber in seinem Urteil entschieden hat. 2. Hat das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entschieden, obwohl der Verfahrensbeteiligte einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat, so wird ebenfalls rechtliches Gehör versagt. 3. Ein erheblicher Grund kann auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Bevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 96; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe:

I