Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2007 bzw. eine Erstattung von 328,12 EUR streitig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 2011 zuzulassen, ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
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