LSG Hessen - Beschluss vom 14.02.2013
L 6 AS 5/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 636/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

LSG Hessen, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 5/12 NZB

DRsp Nr. 2013/5983

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2007 bzw. eine Erstattung von 328,12 EUR streitig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 2011 zuzulassen, ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.