BSG - Beschluss vom 04.07.2011
B 14 AS 20/11 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 154/06
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 106/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 20/11 B

DRsp Nr. 2011/14715

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz

Die Entscheidungserheblichkeit der Abweichung für die Entscheidung des BSG wird zwar von dem Beruhen der Entscheidung des LSG auf ihr nicht immer klar getrennt, ähnlich wie bei der Grundsatzrevision zwischen Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage ist jedoch bei der Rüge der Abweichung zwischen beiden Voraussetzungen zu unterscheiden: Denn ein Rechtssatz, auf dem das Urteil des LSG beruht, muss für die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebte Revisionsentscheidung des BSG nicht entscheidungserheblich sein, wenn dieses aufgrund anderer Rechtssätze entscheiden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: