BSG - Beschluss vom 15.09.2014
B 14 AS 98/14 B
Normen:
SGG § 117; SGG § 129; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 428/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3319/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer anderen Besetzung der Richterbank gemäß § 129 SGG

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 98/14 B

DRsp Nr. 2014/15611

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer anderen Besetzung der Richterbank gemäß § 129 SGG

Stützt sich das nach einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme in der Vergangenheit jetzt teilweise anders besetzte Gericht nicht auf die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern auf objektive Kriterien - wie hier nach der Beschwerdebegründung auf die Widersprüchlichkeit von Aussagen und die Ungenauigkeit oder Nichtnachvollziehbarkeit von Angaben -, vermag dies allein das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes nicht zu begründen.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 117; SGG § 129; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: