BSG - Beschluss vom 19.09.2013
B 3 KR 3/13 B
Normen:
SGG § 159 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 265 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 576/10
SG Dortmund, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Zurückverweisung an das Sozialgericht; Abtretung des im Klageverfahren streitbefangenen Anspruchs

BSG, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 3/13 B

DRsp Nr. 2013/24023

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Zurückverweisung an das Sozialgericht; Abtretung des im Klageverfahren streitbefangenen Anspruchs

Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 265 Abs. 2 ZPO hat die Abtretung des im Klageverfahren streitbefangenen Anspruchs keinen Einfluss auf den Rechtsstreit; der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Gegenseite in den Prozess einzutreten. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor, wenn es sich um einen "aufgezwungenen" Parteiwechsel handelt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2012 geändert, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 22. September 2010 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen worden ist.

Auf die Beschwerde des Klägers zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts NordrheinW estfalen vom 29. November 2012 hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 8. Februar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.