Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2012 geändert, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 22. September 2010 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen worden ist.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts NordrheinW estfalen vom 29. November 2012 hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 8. Februar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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