LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.04.2013
L 4 KR 80/12 NZB
Normen:
SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 90007/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht durch Nichteinholung eines weiteren medizinischen Gutachtens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 80/12 NZB

DRsp Nr. 2013/15517

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht durch Nichteinholung eines weiteren medizinischen Gutachtens

Es stellt keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG dar, wenn das Sozialgericht sich zur Bewertung eines medizinischen Sachverhalts auf ein ausführliches Gutachten des MDK stürzt, das weder lückenhaft noch widersprüchlich noch mit sonstigen erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens durch das Sozialgericht stellt in dieser Situation keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG dar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 681,17 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;

Gründe:

I.

Streitig ist ein weiterer Vergütungsanspruch für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 681,17 EUR.