BSG - Beschluss vom 26.05.2011
B 11 AL 145/10 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 1645/04
LSG Chemnitz, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 133/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer mangelnden Begründung des Urteils

BSG, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 145/10 B

DRsp Nr. 2011/14710

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer mangelnden Begründung des Urteils

Die Begründungspflicht wird nicht schon dann verletzt wird, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten nach den Darlegungen des Beschwerdeführers falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. Es besteht keine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.