BSG - Beschluss vom 09.02.2011
B 11 AL 71/10 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 1; SGG § 122; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; ZPO § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 425/06
SG Berlin, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 AL 6257/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 71/10 B

DRsp Nr. 2011/9449

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert kein Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung. Es gibt auch keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene, bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 1; SGG § 122; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die vorgebrachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG), Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.