Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die vorgebrachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG), Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
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