BSG - Beschluss vom 10.03.2011
B 1 KR 134/10 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1; SGG § 142 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 378/09
SG Hannover, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1708/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 134/10 B

DRsp Nr. 2011/6684

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe

Wird in der Beschwerdebegründung lediglich geltend gemacht, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen, so wird im Kern damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Solches Vorbringen reicht nicht aus, um die Revision zuzulassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1; SGG § 142 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I