BSG - Beschluss vom 14.01.2011
B 14 AS 126/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 57/09
SG Köln, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 107/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 96 SGG

BSG, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 126/10 B

DRsp Nr. 2011/4519

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 96 SGG

Die schlüssige Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 96 SGG als Verfahrensmangel setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung dargestellt wird, inwieweit der neue Verwaltungsakt den angefochtenen ersetzt oder abändert und dass diese Voraussetzungen auch nach der zum 1.4.2008 geänderten Rechtslage erfüllt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe: