Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Mit Urteil vom 19.2.2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6.2.2007 zurückgewiesen, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bejaht hat.
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