LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2009
L 11 AS 506/09 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 43; SGG § 202; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1402/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 506/09 NZB

DRsp Nr. 2010/1382

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Wer Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bekundet, kann nicht im nachhinein das Ergebnis der sachlichen Befassung beseitigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 43; SGG § 202; ZPO § 295;

Gründe:

I. Strittig ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung weiterer Bewerbungskosten in Höhe von 185,00 EUR.