I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Strittig ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung weiterer Bewerbungskosten in Höhe von 185,00 EUR.
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