Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Feststellung der Zeiten vom 1.4.1976 bis 31.12.1977 und vom 27.12.1978 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der dabei erzielten Arbeitsentgelte.
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