Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I
Nach der Beschwerdebegründung hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin, bei der des um einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ging, mit Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen.
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