BSG - Beschluss vom 18.11.2008
B 2 U 75/07 B
Normen:
SGG § 116 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 5223/03
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 334/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Verletzung des Fragrechts

BSG, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen B 2 U 75/07 B

DRsp Nr. 2009/4983

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Verletzung des Fragrechts

Unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht jedem Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Das Fragerecht besteht allerdings im Grundsatz nur innerhalb des Rechtszuges, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen müssen nicht formuliert, die erläuterungsbedürftigen Punkte aber hinreichend konkret bezeichnet werden. Auch sind die Fragen dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Schließlich müssen die von dem Sachverständigen zu erläuternden Punkte auch objektiv sachdienlich sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 116 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

I