BSG - Beschluss vom 24.02.2016
B 8 SO 88/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 31/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 38/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts mit Mehrfachbegründung

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 88/15 B

DRsp Nr. 2016/6499

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts mit Mehrfachbegründung

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts muss für jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund erfolgreich geltend machen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2009.