BSG - Beschluss vom 15.02.2011
B 12 KR 53/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 364/09
SG Hannover, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 382/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen B 12 KR 53/10 B

DRsp Nr. 2011/9450

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ziel zu begründen, die Revisionsgerichte zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten. Eine bloße Wiederholung des Vortrags vor den Instanzgerichten sowie die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässige Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind, reicht in diesem Sinne nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von der beklagten Krankenkasse.