Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von der beklagten Krankenkasse.
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