BSG - Beschluss vom 24.11.2008
B 5 R 138/08 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 433/04
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 570/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen B 5 R 138/08 B

DRsp Nr. 2009/6153

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann weder auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils noch auf Fehler in der Beweiswürdigung gestützt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.2.2008 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit/hilfsweise Berufsunfähigkeit) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich jedenfalls sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und das Vorliegen von Verfahrensfehlern iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.