Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Hinterbliebenenrente für anrechenbare Zeiten nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., Frankfurt/Main, beantragt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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