BSG - Beschluss vom 26.06.2006
B 13 R 153/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4953/05
SG Karlsruhe, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 837/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen B 13 R 153/06 B

DRsp Nr. 2007/21218

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalts. Der Senat muss in der Lage sein, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Klägers ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Hinterbliebenenrente für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ohne Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte im Hinblick auf das Zusammentreffen von eigener Rente und Hinterbliebenenrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., Frankfurt/Main, beantragt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.