I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache - ua - die Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheides aus dem Jahre 1982.
Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung ua ausgeführt: Rechtsgrundlage für einen Rücknahmeanspruch sei § 45 SGB X und nicht § 44 Abs 2 SGB X. Da ein Beitragserstattungsbescheid die beantragte Beitragserstattung zumindest bestätige, handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 23/87 = SozR 2200 § 1303 Nr 33). Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den in § 45 Abs 2 SGB X beschriebenen Vertrauensschutz genieße. Selbst bei dessen Verneinung stünde die Rücknahme im Ermessen der Beklagten, das diese fehlerfrei ausgeübt habe; sie habe sich unter Bezugnahme auf das in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeitete Interesse der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung einer Beitragsrückerstattung gegen eine Rücknahme entschieden.
II
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