BSG - Beschluß vom 11.06.2002
B 4 RA 216/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 22/00
SG Hamburg, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 RA 570/98

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 11.06.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 216/01 B

DRsp Nr. 2003/245

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt die Behauptung, dass "soweit ersichtlich" diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache - ua - die Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheides aus dem Jahre 1982.

Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung ua ausgeführt: Rechtsgrundlage für einen Rücknahmeanspruch sei § 45 SGB X und nicht § 44 Abs 2 SGB X. Da ein Beitragserstattungsbescheid die beantragte Beitragserstattung zumindest bestätige, handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 23/87 = SozR 2200 § 1303 Nr 33). Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den in § 45 Abs 2 SGB X beschriebenen Vertrauensschutz genieße. Selbst bei dessen Verneinung stünde die Rücknahme im Ermessen der Beklagten, das diese fehlerfrei ausgeübt habe; sie habe sich unter Bezugnahme auf das in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeitete Interesse der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung einer Beitragsrückerstattung gegen eine Rücknahme entschieden.

II