SG Berlin, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 1758/04
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, Verfassungswidrigkeit einer Norm
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen L 9 B 522/07 KR NZB
DRsp Nr. 2008/20424
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, Verfassungswidrigkeit einer Norm
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1SGG wegen der Verfassungswidrigkeit einer vom Sozialgericht angewandten Norm muss erkennen lassen, dass schon durch die Norm selbst und nicht erst durch ihre Anwendung, insbesondere durch die Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale, die in der Beschwerde genannten Grundrechte tatsächlich verletzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]