LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2011
L 10 AL 311/10 NZB
Normen:
SGB III § 119 Abs. 3; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 131/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Fehlen einer persönlichen Arbeitslosmeldung

LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 311/10 NZB

DRsp Nr. 2011/7102

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Fehlen einer persönlichen Arbeitslosmeldung

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (hier: Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Fehlen einer persönlichen Arbeitslosmeldung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.10.2010 - S 7 AL 131/08 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 119 Abs. 3; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe: