BSG - Beschluss vom 25.05.2009
B 5 R 126/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 5758/06
LSG Stuttgart - L 10 R 1997/08- 19.02.2009,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Verletzung des § 109 SGG

BSG, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen B 5 R 126/09 B

DRsp Nr. 2009/15870

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Verletzung des § 109 SGG

Im ausnahmslosen Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 SGG auch für mittelbare Rügen durch Geltendmachung eines anderen Verfahrensfehlers liegt keine Missachtung des Art. 103 Abs. 1 GG oder der Grundsätze des fairen Verfahrens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;

Gründe:

Mit Urteil vom 19.2.2009 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.9.2005 bis 31.8.2008 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).