Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 19.2.2009 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.9.2005 bis 31.8.2008 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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