BSG - Beschluss vom 13.11.2008
B 13 RS 72/08 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 150/06
SG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 158/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Möglichkeit des Beteiligten zur Stellungnahme bei geänderter Rechtsmeinung des Gerichts

BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 RS 72/08 B

DRsp Nr. 2009/14968

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Möglichkeit des Beteiligten zur Stellungnahme bei geänderter Rechtsmeinung des Gerichts

Will das Gericht das Geheimnis über seine geänderte Rechtmeinung erst in einem neuen Termin zur mündlichen Verhandlung lüften, und gibt es dann keine Gelegenheit zu neuem, hierauf abstellenden Vortrag, so grenzt dies an einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten von 1971 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.