Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten von 1971 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
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