LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 40/02
SG Berlin, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 4635/01
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Ausschluss des Rechtsmittels gegen Kosten des Verfahrens
BSG, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen B 13 R 153/08 B
DRsp Nr. 2008/20363
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Ausschluss des Rechtsmittels gegen Kosten des Verfahrens
Nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193SGG ist vom Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kostenfrage umfasst, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192SGG. Er dient der Prozessökonomie und soll stets das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich allein auf die Kosten des Verfahrens bezieht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]