BSG - Beschluß vom 25.04.2006
B 1 KR 97/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 4 KR 118/03 - 12.05.2005,
SG München, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 458/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 97/05 B

DRsp Nr. 2006/25506

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Das bloße Beanstanden der angefochtenen Entscheidung als inhaltlich "unrichtig" stellt selbst dann, wenn dies mit vertieften Erwägungen erfolgt, keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG dar. 2. Gerade bei umfangreichem Sachvortrag muss ein Gericht in seiner Entscheidung nicht auf jeglichen Beteiligtenvortrag ausführlich eingehen, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen im Einzelnen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 ;

Gründe:

I