LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.07.2012
3 Ta 109/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 358/12

Begründung der Erfolgsaussichten im Tenor des Bewilligungsbeschlusses bei teilweiser Stattgabe der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 109/12

DRsp Nr. 2012/15655

Begründung der Erfolgsaussichten im Tenor des Bewilligungsbeschlusses bei teilweiser Stattgabe der Prozesskostenhilfe

Im PKH-Bewilligungsbeschluss ist bei teilweiser Stattgabe nicht nur streitwertmäßig, sondern inhaltlich zu präzisieren, inwieweit die Rechtsverfolgung nach Auffassung des Gerichts Aussicht auf Erfolg verspricht.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Mai 2012 - 2 Ca 358/12 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ab 17. April 2012 für die Feststellungsklage bewilligt, soweit er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Februar 2012 geltend macht.

Für die weitergehende Feststellungsklage wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Feststellungsklage.