1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Mai 2012 -
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ab 17. April 2012 für die Feststellungsklage bewilligt, soweit er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Februar 2012 geltend macht.
Für die weitergehende Feststellungsklage wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Feststellungsklage.
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