LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2018
L 8 R 1061/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1506/16

Begründung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid ablehnenden BeschlussNichtausreichen des lediglichen Vortrags der Unbestimmtheit und Willkür des angefochtenen Bescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 8 R 1061/16 B ER

DRsp Nr. 2019/1702

Begründung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid ablehnenden Beschluss Nichtausreichen des lediglichen Vortrags der Unbestimmtheit und Willkür des angefochtenen Bescheides

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 955,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2;

Gründe